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Definition: Verkehrswert (Marktwert)

Der Verkehrswert (Marktwert) einer Immobilie ist der Preis, welcher zu einem bestimmten Zeitpunkt auf dem Grundstücksmarkt für das Objekt zu erzielen wäre und ist im § 194 des Baugesetzbuches (BauGB) definiert. Bei einem Verkauf oder Erwerb einer Immobilie, bei Erbauseinandersetzungen oder Scheidungsangelegenheiten ist dieser Wert maßgeblich.

Der Verkehrswert ist keine mathematisch exakt ermittelbare Größe, sondern das Ergebnis einer durch die herangezogenen Wertermittlungsverfahren begründete, gutachterliche Einschätzung. Verkehrswert und Marktwert haben dieselbe Bedeutung. Gesetzliche Grundlagen der Verkehrswertermittlung sind das Baugesetzbuch (BauGB) und die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021, in Kraft seit dem 01.01.2022).

Beispiele aus unterschiedlichen Lebenssituationen:

Käufer und Verkäufer einer Immobilie möchten ein neutrales Wertgutachten zur Festlegung eines fairen Kaufpreises.

Ein Ehepaar hat drei Kinder und möchte seine drei Eigentumswohnungen noch zu Lebezeiten an seine Kinder verschenken. Alle Objekte haben unterschiedliche Wohnlagen, Wohnungsgrößen, Mieteinnahmen und Baujahre. Durch die Wertermittlung und Gutachtenerstellung soll ermittelt werden, ob und in welcher Höhe ein finanzieller Ausgleich zwischen den Geschwistern zu erfolgen hat.

Eine Erbengemeinschaft beauftragt ein Wertgutachten über den Immobilienbestand des Erblassers um einen gerechten Wertausgleich zu ermitteln, da einige Erben Teile des Immobilienbestandes behalten möchten, ein anderer Teil soll veräußert werden.
Sie sind Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer und haben vom Finanzamt einen Ihrer Meinung nach nicht zutreffenden Grundsteuerwertbescheid erhalten. Dann ist im ersten Schritt zu klären, ob der „tatsächliche Wert des Grund und Bodens“ Ihres Grundstücks um mehr als 30% von dem durch das Finanzamt festgestellten Grundsteuerwert abweicht. Falls das zutrifft, haben Sie die Möglichkeit, durch ein qualifiziertes Gutachten den Nachweis über einen abweichenden tatsächlichen (niedrigeren) Wert des Grund und Bodens zu erbringen. Die Entscheidung, ob ein anderer Grundsteuerwert anzusetzen ist, trifft abschließend das zuständige Finanzamt.
Bei einer Ehescheidung sollte Klarheit darüber bestehen, wie die bislang gemeinsam genutzte eheliche Immobilie zukünftig genutzt oder verwertet werden soll. Vor allem wenn ein Ehepartner den Miteigentumsanteil des anderen übernehmen möchte, kommt es darauf an, den Wert der Immobilie festzulegen. Auch wenn es um den sog. Zugewinnausgleich geht, steht die Bewertung einer gemeinsam erbauten od. erworbenen Immobilie im Focus, da sich der Wertzuwachs danach berechnet, was die Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung wert ist.

Noch ein paar Worte zum Honorar:

Das Honorar eines Sachverständigen bestimmt sich nicht nach einer festgelegten Gebührenordnung, wie z.B. bei Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Architekten.

In der Regel bemessen sich die Kosten für ein Gutachten nach dem anfallenden Aufwand, wobei nach Stundensatz abgerechnet wird. Alternativ kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden.